Kündigung

Kündigung Strom- / Gas-Vertrag

Energieliefervertrag fristgerecht kündigen – auch bei Umzug oder Anbieterwechsel. Kostenlose Vorlage für Strom und Gas, sofort als DOCX & PDF verfügbar.

1 Seite PDF DOCX aktualisiert 06.2026

Stand · Juni 2026 Vorlage

PDF DOCX

Sie möchten Ihren Strom- oder Gasvertrag kündigen – etwa weil Sie umziehen, den Anbieter wechseln oder auf eine Preiserhöhung reagieren möchten? Welche Frist gilt, hängt davon ab, ob Sie in der Grundversorgung sind oder einen Sondervertrag haben. Diese Seite gibt Ihnen die wichtigsten Anhaltspunkte.

Wann und warum Sie kündigen sollten

Befinden Sie sich in der Grundversorgung, können Sie jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen (§ 20 StromGVV / § 20 GasGVV). Bei Sonderverträgen gilt dagegen die vertragliche Frist, die meist sechs Wochen vor Laufzeitende liegt. Erhöht Ihr Anbieter den Preis, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt der Preiserhöhung – und zwar frist- und formfrei (§ 41 EnWG).

Was in das Kündigungsschreiben gehört

Damit Ihr Anbieter die Kündigung korrekt verarbeiten kann, sollten Sie folgende Angaben machen: Ihren Namen, die Kunden- beziehungsweise Vertragsnummer, die Zählernummer und die Adresse des Anbieters. Geben Sie außerdem den Kündigungsgrund und den Termin an, zu dem Sie kündigen. Bitten Sie zusätzlich um eine Bestätigung der Belieferung bis zum Beendigungsdatum, damit keine Versorgungslücke entsteht.

Fristen und rechtliche Hinweise

Wenn Sie den Anbieter wechseln, übernimmt der neue Anbieter die Kündigung meist automatisch – Sie müssen dann oft nicht selbst kündigen. Möchten Sie hingegen ohne direkten Wechsel kündigen oder von Ihrem Sonderkündigungsrecht bei einer Preiserhöhung Gebrauch machen, sollten Sie selbst aktiv werden. Behalten Sie dabei den Unterschied zwischen der Zwei-Wochen-Frist in der Grundversorgung und der meist sechswöchigen Frist im Sondervertrag im Blick.

Häufige Fehler

  • Vertragsart verwechselt: Wer Grundversorgung und Sondervertrag verwechselt, rechnet mit der falschen Frist.
  • Zählernummer vergessen: Ohne Zählernummer lässt sich Ihr Anschluss schwer zuordnen.
  • Preiserhöhung übersehen: Das frist- und formfreie Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt der Preiserhöhung bleibt ungenutzt.
  • Doppelt gekündigt: Beim Anbieterwechsel kündigt oft schon der neue Anbieter automatisch – eine zusätzliche eigene Kündigung kann verwirren.
  • Versorgungslücke riskiert: Ohne Bitte um Bestätigung der Belieferung bis zum Beendigungsdatum bleibt unklar, bis wann Sie versorgt sind.

Direkt zur passenden Vorlage

Wähle deinen Anbieter — die Vorlage ist dann mit den passenden Angaben vorbereitet (15 Anbieter).

Rechtlicher Hinweis

Diese Vorlage ist eine Orientierungshilfe und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei komplexen Sachverhalten wende dich an einen Anwalt.

Die Anwendung auf deinen Einzelfall ist keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.

Gesetzliche Grundlagen & Quellen
  • § 41 EnWG (Energielieferverträge)

Häufig gefragt

Wie schnell kann ich in der Grundversorgung kündigen?

In der Grundversorgung können Sie jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen (§ 20 StromGVV / § 20 GasGVV).

Welche Frist gilt bei einem Sondervertrag?

Bei Sonderverträgen gilt die vertragliche Frist. Sie liegt meist sechs Wochen vor Laufzeitende.

Kann ich bei einer Preiserhöhung kündigen?

Ja. Bei einer Preiserhöhung haben Sie ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt der Preiserhöhung, und zwar frist- und formfrei (§ 41 EnWG).

Muss ich beim Anbieterwechsel selbst kündigen?

Beim Anbieterwechsel übernimmt der neue Anbieter die Kündigung meist automatisch, sodass Sie oft nicht selbst kündigen müssen.

Passende Vorlagen

Kündigung Mietvertrag

geprüft
Kostenlose Vorlage für die ordentliche Kündigung Ihres Mietvertrags nach § 573c BGB. Mit Fristberechnung,…

Kündigung Arbeits­vertrag

Ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags nach § 622 BGB – mit Zeugnis- und Resturlaubsregelung. Kostenlose…

Kündigung Fitnessstudio

Mitgliedschaft im Fitnessstudio rechtssicher kündigen. Vorlage gilt für Neu- und Altverträge nach § 309…
Werbung