Mahnung schreiben 2026: Vom freundlichen Hinweis bis zum Mahnbescheid

Die Rechnung ist überfällig, der Kunde reagiert nicht, deine Liquidität sinkt. Das deutsche Recht gibt dir eine klare Eskalations­leiter: erst freundlich erinnern, dann nachhaken, dann hart werden, im letzten Schritt das Mahn­gericht ein­schalten. Wer dieser Reihen­folge folgt, holt sich nicht nur sein Geld zurück — er sammelt auch die rechtlich saubere Grundlage für eine spätere Klage. Dieser Ratgeber begleitet dich Stufe für Stufe, mit Vorlagen, Fristen und den passenden Paragraphen.

TL;DR: Verzug tritt entweder durch eine Mahnung ein oder automatisch 30 Tage nach Erhalt der Rechnung (§ 286 Abs. 3 BGB). Drei außer­gerichtliche Mahn­stufen, dann der gerichtliche Mahn­bescheid über www.online-mahnantrag.de. Verzugs­zinsen 2026: 5 Prozent­punkte über Basiszins­satz (1,27 %) für Verbraucher = 6,27 %; 9 Punkte über Basis = 10,27 % für Unternehmen (§ 288 BGB). Verjährung nach 3 Jahren zum Jahres­ende (§ 195 BGB) — wer zu lange wartet, verliert seinen Anspruch.

Wichtig auf einen Blick
  • Verzug ohne Mahnung nach 30 Tagen ab Rechnungs­erhalt — wenn auf der Rechnung der Hinweis steht (§ 286 Abs. 3 BGB).
  • Stufe 1 = freundliche Erinnerung, 7–14 Tage nach Fälligkeit. Keine Mahn­gebühr, keine Zinsen.
  • Stufe 2 = erste echte Mahnung, 14 Tage nach Stufe 1. Verzugs­zinsen ausweisen, 5 € Mahn­gebühr.
  • Stufe 3 = letzte außer­gerichtliche Mahnung, harte Frist (7 Werktage), Ankündigung des Mahn­verfahrens.
  • Stufe 4 = gerichtlicher Mahn­bescheid online beantragen — Mindest­gebühr 36 € (KV 1100 GKG i. V. m. § 34 GKG), bei höherem Streitwert entsprechend mehr.
  • Verjährung 3 Jahre zum Jahres­ende (§ 195, § 199 BGB). Forderung von 2023 verjährt am 31.12.2026.
  • Basiszinssatz 01.01.2026 = 1,27 %. Wird halbjährlich angepasst (Deutsche Bundesbank).

Wann tritt Zahlungs­verzug ein? — § 286 BGB im Klartext

Die zentrale Norm ist § 286 BGB. Sie regelt, wann ein Schuldner offiziell „im Verzug“ ist — und damit, ab wann du Verzugs­zinsen, Mahn­gebühren und Inkasso­kosten verlangen darfst. Es gibt drei Wege in den Verzug:

  1. Durch Mahnung — sobald der Gläubiger den Schuldner nach Fälligkeit ernsthaft an die Zahlung erinnert. Eine Mahnung ist dabei nicht zwingend mit dem Wort „Mahnung“ über­schrieben — auch eine Erinnerung mit klarer Zahlungs­aufforderung genügt.
  2. Automatisch nach 30 Tagen — wenn die Rechnung den Hinweis enthält, dass der Schuldner nach 30 Tagen automatisch in Verzug gerät, und die Rechnung ihn auch erreicht hat (§ 286 Abs. 3 BGB).
  3. Durch festes Datum — wenn die Rechnung ein konkretes Zahlungs­ziel enthält („Zahlbar bis 15.04.2026″), tritt Verzug am Tag nach Ablauf automatisch ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Praxis-Tipp: Schreibe auf jede Rechnung den 30-Tage-Hinweis. Beispieltext: „Diese Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu begleichen. Bei Zahlungs­verzug behalten wir uns die Berechnung von Verzugs­zinsen sowie Mahn­gebühren vor.“ Damit greift § 286 Abs. 3 automatisch — du musst keine Mahnung schicken, kannst aber.

Verzugs­zinsen 2026: aktuelle Sätze

Sobald Verzug eingetreten ist, darfst du Verzugs­zinsen berechnen. Die Höhe regelt § 288 BGB und richtet sich nach dem von der Deutschen Bundesbank halbjährlich fest­gelegten Basiszinssatz. Stand 1. Januar 2026: 1,27 %.

SchuldnertypAufschlagZinssatz 2026§
Verbraucher (privat)+ 5 %-Punkte6,27 % p.a.§ 288 Abs. 1 BGB
Unternehmen (B2B)+ 9 %-Punkte10,27 % p.a.§ 288 Abs. 2 BGB
Pauschale (B2B-Rechnung)40 € einmalig§ 288 Abs. 5 BGB

Die 40-Euro-Pauschale ist eine wichtige Hebel für B2B-Rechnungen — sie wird zusätzlich zu den Zinsen geschuldet, ohne dass du sie nachweisen musst. Bei Verbraucher­rechnungen entfällt sie.

Stufe 1 — Die freundliche Zahlungs­erinnerung

Verschicke die Stufe 1 zwischen 7 und 14 Tagen nach Fälligkeit. Der Ton: höflich, neutral, kein Drohen — schließlich kann der Kunde die Rechnung schlicht übersehen oder im Spam-Ordner verloren haben. Eine Erinnerung sollte für beide Seiten gesichts­wahrend sein.

Inhaltlich gehören sechs Punkte hinein: Rechnungs­nummer und -datum, der offene Betrag, eine kurze Erinnerung, die Bitte um Zahlung innerhalb von 10–14 Tagen, deine Bank­ver­bindung (oft genug der eigentliche Stolper­stein!) und ein freundlicher Ausblick. Verzichte auf Verzugs­zinsen und Mahn­gebühren — die kommen erst auf Stufe 2. Die Erinnerung kostet dich nichts und löst bei rund 60 % aller Schuldner sofort die Zahlung aus.

Stufe 2 — Die erste echte Mahnung

Wenn auf Stufe 1 nach 14 Tagen keine Zahlung erfolgt, folgt die erste „richtige“ Mahnung. Hier wird der Ton bestimmter, der Inhalt umfangreicher:

  • Klare Bezeichnung als Mahnung in der Betreffzeile.
  • Verzugs­zinsen erstmals ausweisen — taggenau berechnet vom Verzugs­tag.
  • Mahn­gebühr — 5,00 € pauschal sind im Verbraucher­bereich üblich und gerichts­fest. Höhere Beträge werden in der Recht­sprechung kritisch gesehen (BGH NJW 2010, 870).
  • Konkrete Zahlungs­frist — typisch: 10 Werktage.
  • Erste Andeutung des gerichtlichen Mahn­verfahrens („sollten wir bis dahin keine Zahlung erhalten, behalten wir uns weitere rechtliche Schritte vor“).

Die zweite Mahnung ist der Punkt, an dem viele Schuldner reagieren. Sie merken, dass die Forderung nicht von selbst verschwindet, und entweder zahlen sie oder sie melden sich mit einem Vorschlag (Raten, Stundung, Einwand). Beides ist gut — Hauptsache, es bewegt sich etwas.

Stufe 3 — Die letzte außer­gerichtliche Mahnung

14 Tage nach Stufe 2: die dritte und letzte außer­gerichtliche Mahnung. Hier ist der Ton sachlich-bestimmt, ohne Drohungen oder Beleidigungen, aber mit klarer Eskalations­ankündigung:

  • Letzte Frist — typisch 7 Werktage. Diese Frist wird vor Gericht kritisch geprüft, also nicht zu kurz und nicht zu großzügig.
  • Konkrete Ankündigung des gerichtlichen Mahn­verfahrens und/oder eines Inkasso-Auftrags.
  • Auflistung aller bisherigen Mahnungen mit Datum.
  • Aktualisierte Verzugs­zins-Berechnung bis Tag des Mahn­schreibens.
  • Mahn­gebühr Stufe 3 — weitere 5–10 €.

Stufe 3 ist juristisch nicht zwingend. Du könntest theoretisch nach Stufe 1 oder 2 direkt zum Mahn­bescheid greifen. Aber sie schafft die saubere Beweis­kette für ein späteres gerichtliches Verfahren — und manchmal löst sie auch die Zahlung dann doch noch aus, weil der Schuldner spürt, dass es ernst wird.

Stufe 4 — Der gerichtliche Mahn­bescheid

Wenn auch nach Stufe 3 keine Zahlung kommt, beantragst du einen Mahn­bescheid. Online über www.online-mahnantrag.de — das offizielle Portal aller Bundes­länder. Der Antrag dauert 10–15 Minuten, das zuständige Mahn­gericht (in jedem Bundes­land genau eines) verarbeitet ihn in der Regel binnen 7 Werktagen.

Die Verfahrens­gebühr richtet sich nach dem Streit­wert (Anlage 1 zum GKG):

StreitwertVerfahrens­gebühr Mahn­bescheidZusätzlich Vollstreckungs­bescheid
bis 500 €36,00 € (Mindest)+ 18,00 €
bis 1.500 €43,50 €+ 21,75 €
bis 3.000 €54,00 €+ 27,00 €
bis 5.000 €73,00 €+ 36,50 €
bis 10.000 €121,00 €+ 60,50 €

Diese Gebühren werden zu deiner ursprünglichen Forderung dazu­geschlagen — der Schuldner zahlt sie mit. Nur wenn der Schuldner zahlungs­unfähig ist, bleibst du auf den Kosten sitzen.

Nach Zustellung des Mahn­bescheids hat der Schuldner 14 Tage Wider­spruchs­frist. Drei mögliche Reaktionen:

  • Schuldner zahlt — Verfahren erledigt, Geld plus Zinsen plus Gebühren auf deinem Konto.
  • Schuldner schweigt — du beantragst nach Ablauf der Frist den Vollstreckungs­bescheid. Mit dem kannst du den Gerichts­vollzieher beauftragen, Lohn pfänden, Konto pfänden.
  • Schuldner widerspricht — Verfahren geht ins streitige Gericht (Amtsgericht oder Landgericht). Hier lohnt sich ein Anwalt; bis 5.000 € Streit­wert ist allerdings das Amts­gericht zuständig und Anwalts­zwang besteht nicht.

Verjährung — die unsichtbare Deadline (§ 195 BGB)

Forderungen aus dem Alltag verjähren nach drei Jahren zum Ende des Jahres, in dem die Forderung entstand und der Gläubiger Kenntnis hatte (§ 195 i. V. m. § 199 BGB). Eine Rechnung von Februar 2023 verjährt am 31. Dezember 2026. Ist die Forderung verjährt, kann der Schuldner die Zahlung verweigern — ein zugesprochener Mahn­bescheid hilft dann auch nicht mehr.

Den Mahn­bescheid zu beantragen hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Wer also kurz vor Jahresende noch eine alte Forderung hat: spätestens am 28. Dezember Mahn­antrag online stellen — das hemmt die Verjährung um den vollen Verfahrens­zeitraum.

Was du nicht tun solltest

  • Telefonisch mahnen. Kein Beweis, der Schuldner kann auflegen, und ein freundlicher „Gesprächs­vermerk“ ersetzt vor Gericht keine Mahnung.
  • Drohen oder beleidigen. „Wir kommen vorbei“ oder „wir werden dich öffentlich machen“ können dich selbst angreifbar machen — bis hin zu § 240 StGB (Nötigung).
  • Inkasso­büro vor der Mahnung einschalten. Inkasso­kosten sind nur erstattungs­fähig, wenn der Schuldner bereits in Verzug ist (§ 286 BGB).
  • Pauschal hohe Mahngebühren ansetzen. 25 € sind nicht durchsetzbar. 5 € sind die Praxis­obergrenze für Verbraucher­mahnungen.
  • Verjährung übersehen. Ein verjährter Anspruch ist faktisch tot — der Schuldner kann dauer­haft die Einrede der Verjährung erheben.
  • Mahn­bescheid bei strittigen Forderungen. Wenn du weißt, dass der Schuldner Wider­spruch einlegen wird, ist der direkte Klage­weg oft günstiger.

Praxisbeispiel: 1.250 € unbezahlte Handwerker­rechnung

Rechnung vom 1. März 2026, Zahlungs­ziel 14 Tage, Hinweis auf Verzug nach 30 Tagen vorhanden. Kunde zahlt nicht.

  1. 30. März — Verzug tritt automatisch ein (§ 286 Abs. 3 BGB).
  2. 5. April — Erinnerung Stufe 1: freundlich, ohne Zinsen, ohne Gebühr. Frist: 14 Tage.
  3. 22. April — Mahnung Stufe 2: Verzugs­zinsen ab 30. März = 23 Tage × 1.250 € × 6,27 % / 365 = 4,94 € + 5 € Mahn­gebühr. Frist: 10 Werktage.
  4. 10. Mai — Mahnung Stufe 3: aktualisierte Zinsen (41 Tage × … = 8,80 €) + 5 € Gebühr. Frist: 7 Werktage. Ankündigung Mahn­verfahren.
  5. 22. Mai — Mahn­bescheid online beantragen. Streitwert: 1.250 € + Zinsen + Gebühren. Verfahrens­gebühr 43,50 € (zu Lasten Schuldner).
  6. ~5. Juni — Mahn­bescheid wird zugestellt. 14 Tage Wider­spruchs­frist beginnen.
  7. ~22. Juni — Wenn kein Wider­spruch: Vollstreckungs­bescheid beantragen, danach Gerichts­vollzieher beauftragen.

Häufige Fragen

Muss ich wirklich drei Mahn­stufen durchlaufen?

Nein. Juristisch reicht eine einzige Mahnung, um Verzug auszulösen. Die drei Stufen sind eine bewährte Eskalations­strategie — sie geben dem Schuldner Zeit, ohne dich juristisch zu schwächen.

Welche Mahn­gebühren sind zulässig?

5 € pauschal pro Mahnung sind im Verbraucher­bereich üblich und gerichts­fest. Höhere Beträge müssen konkret nachgewiesen werden (Porto, Material, Arbeits­zeit). Bei B2B-Rechnungen kommt zusätzlich die 40-€-Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.

Kann ich die Verzugs­zinsen taggenau berechnen?

Ja, das ist sogar vorgeschrieben. Formel: Forderung × Zinssatz × Tage / 365. Beispiel: 1.000 € × 6,27 % × 30 Tage / 365 = 5,15 €. Online-Rechner gibt es dutzende, der bekannteste auf der Website der Wirtschafts­zeitung Handelsblatt.

Was kostet der Mahn­bescheid mich am Ende wirklich?

Bei einem zahlungs­fähigen Schuldner: nichts — alle Gebühren werden ihm aufgeschlagen. Bei einem zahlungs­unfähigen Schuldner: die Gerichts­gebühren bleiben auf deiner Seite, du kannst sie aber als uneinbringliche Forderung steuerlich abschreiben.

Wie funktioniert ein Online-Mahn­antrag?

Über www.online-mahnantrag.de. Du gibst Schuldner­daten, Forderung, Zinsen und Gebühren ein. Die Software erzeugt einen Barcode, den du ausgedruckt per Post ans Mahn­gericht schickst — oder digital per De-Mail/beA. Die Bearbeitung dauert in der Regel 5–10 Werktage.

Was, wenn der Schuldner Insolvenz anmeldet?

Sobald ein Insolvenz­verfahren eröffnet ist, ruht jede individuelle Forderungs­durchsetzung. Du musst deine Forderung beim Insolvenz­verwalter zur Insolvenz­tabelle anmelden. Privat­insolvenzen dauern aktuell 3 Jahre — danach Restschuld­befreiung. Praktische Erlös­quote bei Privat­insolvenzen liegt im Schnitt unter 5 %.

Rechtsgrundlagen
§ 195 BGB · § 199 BGB · § 204 BGB · § 286 BGB · § 288 BGB · § 240 StGB · §§ 688 ff. ZPO (Mahn­verfahren) · GKG Anlage 1 · BGH NJW 2010, 870 · Basiszinssatz: Deutsche Bundesbank, Bekanntmachung vom 30.12.2025

Dieser Artikel ist eine Orientierungs­hilfe und keine Rechts­beratung im Sinne von § 2 RDG. Bei größeren Beträgen, Auslands­schuldnern oder strittigen Forderungen ist anwaltliche Begleitung sinnvoll. Verbraucher-Schuldner finden bei den Verbraucher­zentralen und Schuldner­beratungen kostenfreie Hilfe.