Mahnung
Mahnung (1. Mahnstufe)
Professionelle erste Zahlungserinnerung mit 14-Tage-Zahlungsfrist. Höflicher Ton, rechtssicher formuliert – sofort als DOCX & PDF kostenlos herunterladen.
1 Seite PDF DOCX aktualisiert 06.2026
Stand · Juni 2026 Vorlage
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Eine Mahnung (1. Stufe) ist eine schriftliche Zahlungserinnerung, mit der Sie einen Schuldner erstmals auf eine überfällige Forderung hinweisen und eine neue Zahlungsfrist setzen. Im Gegensatz zur zweiten oder dritten Mahnstufe verzichten Sie hier noch auf Mahngebühren oder Verzugszinsen.
Wann Sie eine erste Mahnung schreiben
Die erste Mahnung ist eine freundliche Zahlungserinnerung. Sie schicken sie, wenn eine Rechnung trotz Fälligkeit nicht beglichen wurde — in der Regel einige Tage bis zwei Wochen nach Ablauf der Zahlungsfrist. Ziel ist nicht die Eskalation, sondern ein höflicher Hinweis: Vielleicht ist die Rechnung im Alltag schlicht untergegangen. Bleiben Sie deshalb sachlich und freundlich. Die meisten offenen Beträge werden bereits nach der ersten Erinnerung gezahlt.
Was in die erste Mahnung gehört
- Rechnungsnummer und Rechnungsdatum — damit die Forderung eindeutig zuzuordnen ist.
- Offener Betrag — exakt und inkl. Umsatzsteuer, falls ausgewiesen.
- Neue Zahlungsfrist — üblich sind 7 bis 14 Tage ab Zugang der Mahnung.
- Bankverbindung — IBAN und Verwendungszweck (Rechnungsnummer) wiederholen.
Verzugszinsen und Gebühren — in Stufe 1 noch nicht
Bei der ersten Mahnung verzichten Sie üblicherweise auf Mahngebühren und Verzugszinsen. Rechtlich gerät Ihr Kunde gegenüber Privatpersonen oft erst durch die erste Mahnung in Verzug (§ 286 BGB). Eine Ausnahme gilt, wenn auf der Rechnung ein konkretes Fälligkeitsdatum genannt war oder bei Verbrauchern 30 Tage seit Rechnungszugang verstrichen sind — dann tritt der Verzug automatisch ein. Verzugszinsen und die 40-€-Pauschale heben Sie sich für die zweite Stufe auf.
Häufige Fehler
- Zu früh gemahnt: Warten Sie den Ablauf der ursprünglichen Zahlungsfrist ab.
- Kein klares neues Datum: „umgehend“ ist keine Frist — nennen Sie ein konkretes Datum.
- Falscher Ton: In Stufe 1 wirkt Druck kontraproduktiv und gefährdet die Kundenbeziehung.
Diese Vorlage ist eine Orientierungshilfe und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei komplexen Sachverhalten wende dich an einen Anwalt.
Die Anwendung auf deinen Einzelfall ist keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.
Gesetzliche Grundlagen & Quellen
- § 286 BGB (Verzug)
Häufig gefragt
Muss die erste Mahnung „Mahnung" heißen?
Nein. Der Begriff „Zahlungserinnerung" ist völlig ausreichend und sogar üblich. Wichtig ist nur, dass Sie unmissverständlich zur Zahlung des offenen Betrags auffordern und eine neue Frist setzen.
Wie lange sollte die neue Frist sein?
Üblich sind 7 bis 14 Tage ab Zugang der Mahnung. Diese Frist gilt als angemessen und ist später, falls es zur dritten Mahnstufe kommt, gut nachvollziehbar.
Darf ich in der ersten Mahnung schon Gebühren verlangen?
In der Regel nicht. Solange sich der Schuldner noch nicht im Verzug befindet, können Sie weder Mahngebühren noch Verzugszinsen geltend machen. Das ändert sich meist ab der zweiten Mahnung.
Was, wenn auch nach der ersten Mahnung nicht gezahlt wird?
Dann folgt die zweite Mahnung — mit bestimmterem Ton, Hinweis auf den Verzug und der Berechnung von Verzugszinsen. Unsere Vorlage „2. Mahnung" deckt das ab.