Mietvertrag kündigen 2026: Vorlage, Frist & Sonderfälle

Wenn du deinen Mietvertrag kündigen willst, gilt für dich als Mieter fast immer dieselbe Frist: drei Monate. Egal, ob du seit acht Wochen oder seit zwölf Jahren in der Wohnung wohnst. Diese Frist steht in § 573c BGB und lässt sich vertraglich nicht zu deinem Nachteil verlängern. Wichtiger als die Frist ist aber die Form. Eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp ist nämlich schlicht unwirksam – das Gesetz verlangt ein unterschriebenes Schreiben auf Papier. Wie das im Detail funktioniert, was rein muss und wann du sogar früher rauskommst, klärt dieser Ratgeber. Den Unterschied zwischen Schriftform und der lockereren Textform erklären wir dir vorab im Ratgeber Schriftform vs. Textform – bei der Mietkündigung ist genau diese Unterscheidung entscheidend.

Auf einen Blick: Als Mieter kannst du den Mietvertrag kündigen mit einer festen Frist von drei Monaten (§ 573c BGB) – egal, wie lange du schon dort wohnst. Zwingend ist die Schriftform auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift (§ 568, § 126 BGB); E-Mail, Fax und WhatsApp sind unwirksam. Stehen mehrere Mieter im Vertrag, müssen alle unterschreiben.

Wichtig auf einen Blick
  • Frist drei Monate für Mieter (§ 573c BGB); Kündigung bis zum dritten Werktag des Monats, Ende zum Ablauf des übernächsten Monats
  • Die Staffelung (länger nach 5 und 8 Jahren) gilt nur für den Vermieter, nicht für dich
  • Schriftform Pflicht (§ 568 BGB): Papier mit eigenhändiger Unterschrift – E-Mail, Fax und Scan zählen nicht
  • Bei mehreren Mietern müssen alle unterschreiben, sonst ist die ganze Kündigung unwirksam
  • Fristlos nur aus wichtigem Grund (§ 543, § 569 BGB), z. B. erhebliche Gesundheitsgefährdung durch Schimmel – meist erst nach Abmahnung
  • Sonderkündigungsrecht bei Mieterhöhung (§ 561 BGB) und Modernisierung (§ 555e BGB) – bei Mieterhöhung entfällt die Erhöhung sogar

Kündigungsfrist: 3 Monate – immer (§ 573c BGB)

Für dich als Mieter sind es drei Monate. Punkt. § 573c Abs. 1 BGB formuliert das so: Die Kündigung ist „spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig“. Heißt im Klartext: Geht dein Kündigungsschreiben spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter ein, endet der Vertrag am letzten Tag des übernächsten Monats.

Ein Beispiel macht es greifbar. Landet dein Schreiben am dritten Werktag im April im Briefkasten des Vermieters, läuft dein Mietverhältnis bis Ende Juli – Ende Juli ziehst du also aus. Verpasst du den dritten Werktag und kommst erst danach an, verschiebt sich folglich alles um einen Monat: Schluss ist dann erst Ende August.

Das Schöne für Mieter: Die Frist bleibt bei drei Monaten, ganz gleich wie lange du schon dort wohnst. Die in § 573c BGB genannte Staffelung – nach fünf und nach acht Jahren jeweils drei Monate länger – gilt ausdrücklich nur für den Vermieter. Du als Mieter bist also nie länger als drei Monate gebunden, sofern im Vertrag nichts Günstigeres für dich steht.

Schriftform-Pflicht: keine E-Mail, kein WhatsApp (§ 568 BGB)

Hier scheitern die meisten Kündigungen. § 568 Abs. 1 BGB sagt unmissverständlich: „Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.“ Schriftform bedeutet nach § 126 BGB ein Dokument mit deiner eigenhändigen Original-Unterschrift. Eine E-Mail erfüllt das nicht. Ein Fax nicht. Eine WhatsApp-Nachricht erst recht nicht.

Schickst du deine Kündigung also per Mail, ist sie unwirksam – und die Frist läuft munter weiter, während du glaubst, längst raus zu sein. Druck das Schreiben deshalb aus, unterschreibe es mit der Hand und gib es im Original ab. Eine eingescannte Unterschrift unter einem PDF zählt übrigens ebenfalls nicht. Bevor du loslegst, lohnt sich außerdem ein Blick in unsere 5-Punkte-Checkliste für rechtssichere Kündigungen – sie fängt genau die Fehler ab, die eine Kündigung kippen.

Was in die Kündigung gehört

Eine ordentliche Kündigung durch den Mieter braucht zunächst keine Begründung. Du musst dem Vermieter nämlich nicht erklären, warum du gehst – ein simpler Wunsch reicht. Was rein muss, ist hingegen überschaubar:

  • Absender: Vor- und Nachname aller Mieter, die im Vertrag stehen.
  • Empfänger: Name und Anschrift des Vermieters (nicht der Hausverwaltung, falls der Vermieter eine Privatperson ist – außer sie ist ausdrücklich bevollmächtigt).
  • Klarer Kündigungswille: der Satz „Hiermit kündige ich das Mietverhältnis ordentlich“.
  • Adresse der Wohnung inklusive Stockwerk und Lage, damit klar ist, welche Wohnung gemeint ist.
  • Kündigungstermin: am besten „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“, dann ärgerst du dich nicht über ein verrechnetes Datum.
  • Datum und eigenhändige Unterschrift – von jedem Mieter eine.

Die Bitte um eine schriftliche Kündigungsbestätigung gehört ebenfalls rein. Sie kostet nichts und gibt dir einen Beleg in der Hand.

Muster zum Kopieren

[Vorname Nachname Mieter 1]
[ggf. Vorname Nachname Mieter 2]
[Straße, Hausnummer]
[PLZ Ort]

[Name Vermieter / Vermieterin]
[Straße, Hausnummer]
[PLZ Ort]

[Ort], den [Datum]

Kündigung des Mietverhältnisses

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich das bestehende Mietverhältnis über die Wohnung
[Straße, Hausnummer, Stockwerk/Lage] in [PLZ Ort] ordentlich und
fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Um eine schriftliche Bestätigung über den Eingang dieser Kündigung
und das Beendigungsdatum wird gebeten.

Über einen Termin zur gemeinsamen Wohnungsübergabe würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

____________________________        ____________________________
[Unterschrift Mieter 1]             [ggf. Unterschrift Mieter 2]

Den Block oben kopierst du, ersetzt die eckigen Platzhalter durch deine Daten, druckst aus und unterschreibst mit der Hand. Die formelle Anrede „Sehr geehrte Damen und Herren“ ist hier korrekt – das ist ein Geschäftsbrief an den Vermieter, kein lockerer Text.

Kündigung zum richtigen Termin: der dritte Werktag

Der dritte Werktag entscheidet, ob deine Kündigung noch im laufenden Monat „zählt“. Werktage sind dabei Montag bis Samstag – Sonn- und Feiertage zählen hingegen nicht. Fällt der dritte Werktag auf einen Samstag, gibt es in der Rechtsprechung außerdem Kulanz: Wegen der eingeschränkten Postzustellung wird der Samstag bei der Berechnung der Karenztage nämlich oft nicht mitgezählt. Verlass dich aber trotzdem nicht darauf, sondern plane lieber Puffer ein.

Zugang beim Vermieter Mietverhältnis endet am …
Januar, fristgerecht bis zum dritten Werktag Ende März
Januar, verspätet nach dem dritten Werktag Ende April
Mai, fristgerecht bis zum dritten Werktag Ende Juli
Oktober, fristgerecht bis zum dritten Werktag Ende Dezember

Entscheidend ist der Zugang beim Vermieter, nicht das Datum auf deinem Brief und nicht der Poststempel. Wirfst du den Brief am Monatsende ein, er landet aber erst zwei Tage später im Briefkasten, gilt folglich der spätere Tag als Zugangsdatum – und deine Kündigung rutscht in den nächsten Monat.

Außerordentliche fristlose Kündigung (§ 543, § 569 BGB)

In Ausnahmefällen kommst du sofort raus, ohne drei Monate zu warten. § 543 Abs. 1 BGB erlaubt die fristlose Kündigung aus „wichtigem Grund“ – wenn dir die Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Abwägung aller Umstände nicht mehr zuzumuten ist. Das ist eine hohe Hürde, kein Freifahrtschein. Konkret nennen die Paragrafen für Mieter unter anderem:

  • Gebrauch wird nicht gewährt (§ 543 Abs. 2 BGB): Der Vermieter überlässt dir die Wohnung nicht rechtzeitig oder entzieht sie dir wieder – etwa weil ein gravierender Mangel die Nutzung unmöglich macht und er trotz Frist nicht reagiert.
  • Erhebliche Gesundheitsgefährdung (§ 569 Abs. 1 BGB): Wenn die Wohnung „so beschaffen ist, dass ihre Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist“ – etwa durch massiven Schimmel. Dieses Recht hast du sogar dann, wenn du den Mangel bei Vertragsschluss kanntest.
  • Nachhaltige Störung des Hausfriedens (§ 569 Abs. 2 BGB): wenn das Zusammenleben dauerhaft unzumutbar wird.

Meist musst du dem Vermieter vorher außerdem eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen oder ihn abmahnen (§ 543 Abs. 3 BGB). Eine fristlose Kündigung ohne diesen Schritt hält folglich selten stand. Dokumentiere Mängel deshalb mit Fotos und Datum – im Streit liegt die Beweislast nämlich bei dir.

Sonderkündigungsrechte bei Mieterhöhung und Modernisierung

Zwei Situationen geben dir ein zusätzliches Ausstiegsrecht, selbst mitten im Vertrag.

Mieterhöhung (§ 561 BGB): Verlangt der Vermieter mehr Miete (nach § 558 wegen ortsüblicher Vergleichsmiete oder § 559 nach Modernisierung), darfst du bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang der Erklärung außerordentlich kündigen – zum Ablauf des übernächsten Monats. Der Clou: Kündigst du fristgerecht, tritt die Mieterhöhung gar nicht erst in Kraft. Du zahlst also bis zum Auszug die alte Miete weiter.

Modernisierung (§ 555e BGB): Kündigt der Vermieter eine Modernisierung an, kannst du außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Diese Kündigung muss aber bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt. Wer also im März eine Ankündigung bekommt, muss bis Ende April kündigen.

Anlass Paragraf Kündigen bis … Wirkung
Mieterhöhung § 561 BGB Ende des 2. Monats nach Zugang zum Ablauf des übernächsten Monats; Erhöhung entfällt
Modernisierung § 555e BGB Ende des Monats nach Zugang zum Ablauf des übernächsten Monats

Mehrere Mieter, Tod des Mieters & Zugang nachweisen

Stehen mehrere Personen im Vertrag, müssen folglich alle unterschreiben. Eine Wohngemeinschaft oder ein Paar kann nämlich nicht wirksam kündigen, wenn nur eine Person den Brief signiert – fehlt eine Unterschrift, ist die ganze Kündigung unwirksam. Will hingegen nur eine Person ausziehen, braucht es eine Vereinbarung mit Vermieter und den übrigen Mietern.

Stirbt der Mieter, regelt § 580 BGB einen Sonderfall: Sowohl die Erben als auch der Vermieter dürfen das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod erfahren haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Das verhindert, dass Hinterbliebene auf einem ungewollten Vertrag sitzenbleiben.

So oder so gilt: Du musst den Zugang der Kündigung notfalls beweisen können. Persönliche Übergabe mit Zeuge und Empfangsbestätigung ist dabei am sichersten. Ein Einwurf-Einschreiben ist außerdem eine gute zweite Wahl. Vom klassischen Übergabe-Einschreiben raten Mietervereine hingegen eher ab, weil es als nicht zugegangen gilt, wenn der Vermieter es nicht abholt. Was nach dem Auszug noch ansteht – etwa die Abrechnung der Vorauszahlungen – liest du in unserem Ratgeber zum Thema Nebenkostenabrechnung prüfen.

Fazit: drei Monate, Papier, Unterschrift

Eine wirksame Kündigung ist keine Raketenwissenschaft, aber sie verzeiht keine Formfehler. Merk dir drei Dinge: Frist sind drei Monate (§ 573c BGB), die Form ist zwingend Papier mit eigenhändiger Unterschrift (§ 568 BGB), und alle Mieter müssen unterschreiben. Wer früher raus muss, prüft die Sonderkündigungsrechte bei Mieterhöhung (§ 561 BGB) und Modernisierung (§ 555e BGB) oder im Extremfall die fristlose Kündigung (§ 543 BGB). Nimm das Muster oben, achte auf den dritten Werktag und sichere dir den Zugangsnachweis – dann bist du sauber raus.

Häufige Fragen zur Mietvertrag-Kündigung

Wie lange ist die Kündigungsfrist als Mieter?

Für Mieter beträgt die ordentliche Kündigungsfrist immer drei Monate, unabhängig davon, wie lange das Mietverhältnis schon besteht (§ 573c BGB). Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter eingehen, dann endet der Vertrag zum Ablauf des übernächsten Monats.

Kann ich meinen Mietvertrag per E-Mail kündigen?

Nein. § 568 BGB verlangt die Schriftform, also ein Dokument mit eigenhändiger Original-Unterschrift. E-Mail, Fax und WhatsApp sind unwirksam. Die Kündigung muss ausgedruckt, handschriftlich unterschrieben und im Original übergeben werden.

Muss ich meine Kündigung begründen?

Nein. Bei der ordentlichen Kündigung durch den Mieter ist keine Begründung nötig. Du musst dem Vermieter nicht erklären, warum du ausziehst. Eine Begründung brauchst du nur bei der außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 543 BGB).

Müssen bei einem Paar oder einer WG beide unterschreiben?

Ja. Stehen mehrere Personen im Mietvertrag, müssen alle die Kündigung unterschreiben. Fehlt eine Unterschrift, ist die gesamte Kündigung unwirksam. Will nur eine Person ausziehen, braucht es eine separate Vereinbarung mit Vermieter und Mitmietern.