Arbeitsvertrag kündigen 2026: Frist, Vorlage & Tipps
Du willst deinen Job hinter dir lassen? Dann musst du den Arbeitsvertrag kündigen – und zwar fristgerecht, schriftlich und mit den richtigen Angaben, sonst läuft das Arbeitsverhältnis einfach weiter. Die gute Nachricht: Als Arbeitnehmer hast du es leichter als dein Chef, denn für dich gilt fast immer dieselbe kurze Frist. In diesem Ratgeber zeigen wir dir, welche Kündigungsfrist nach § 622 BGB für dich gilt, warum die Schriftform Pflicht ist und was unbedingt in dein Kündigungsschreiben gehört. Die fertige Vorlage zur Kündigung deines Arbeitsvertrags kannst du dir direkt herunterladen, anpassen und unterschreiben. Stand: 2026.
Wichtig vorweg: Dieser Beitrag liefert allgemeine Informationen, keine individuelle Rechtsberatung. Bei besonderen Konstellationen – etwa Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder einem laufenden Aufhebungsvertrag – solltest du dich anwaltlich oder gewerkschaftlich beraten lassen.
Welche Kündigungsfrist gilt für dich?
Die gesetzliche Grundregel steht in § 622 Abs. 1 BGB: Als Arbeitnehmer kannst du mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen. „Vier Wochen“ bedeutet hier genau 28 Tage – nicht „ein Monat“. Du musst deine Kündigung also so rechtzeitig einreichen, dass zwischen dem Zugang beim Arbeitgeber und dem gewünschten Austrittstag mindestens 28 Tage liegen und dieser Austrittstag auf den 15. oder das Monatsende fällt.
Ein Beispiel: Soll dein letzter Arbeitstag der 30. Juni sein, dann muss deine Kündigung spätestens am 2. Juni beim Arbeitgeber ankommen. Reichst du sie dagegen erst am 5. Juni ein, verschiebt sich dein Austritt auf den nächsten möglichen Termin, also den 15. Juli. Entscheidend ist dabei nicht das Datum auf dem Schreiben, sondern der Tag, an dem die Kündigung tatsächlich beim Arbeitgeber landet.
Achtung: Im Arbeits- oder Tarifvertrag können außerdem längere Fristen vereinbart sein. Schau deshalb zuerst in deinen Vertrag. Für dich als Arbeitnehmer darf die vertragliche Frist allerdings nie länger sein als die, die der Arbeitgeber dir gegenüber einhalten müsste (§ 622 Abs. 6 BGB). Steht im Vertrag also beispielsweise eine Frist von drei Monaten für beide Seiten, dann ist das zulässig – eine Frist, die nur für dich länger wäre als für den Chef, ist dagegen unwirksam.
Kündigung in der Probezeit
Befindest du dich noch in der Probezeit, dann gilt eine verkürzte Frist: Nach § 622 Abs. 3 BGB kannst du das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen beenden – und zwar zu jedem beliebigen Tag, also nicht nur zum 15. oder Monatsende. Die Probezeit darf höchstens sechs Monate dauern. Auch hier lohnt zunächst der Blick in den Vertrag, denn manchmal ist eine abweichende Probezeitregelung vereinbart. Wichtig: Diese kurze Zwei-Wochen-Frist gilt nur, solange die Probezeit ausdrücklich vereinbart wurde und noch läuft. Endet sie, dann greift automatisch wieder die reguläre Frist von vier Wochen.
Längere Fristen für den Arbeitgeber
Für dich als Arbeitnehmer bleibt die Frist meist bei vier Wochen – egal, wie lange du im Betrieb bist. Anders beim Arbeitgeber: Je länger du beschäftigt bist, desto länger muss er dich vorwarnen (§ 622 Abs. 2 BGB). Diese gestaffelten Fristen gelten jeweils zum Monatsende:
- nach 2 Jahren: 1 Monat
- nach 5 Jahren: 2 Monate
- nach 8 Jahren: 3 Monate
- nach 10 Jahren: 4 Monate
- nach 12 Jahren: 5 Monate
- nach 15 Jahren: 6 Monate
- nach 20 Jahren: 7 Monate
Das ist für dich vor allem dann wichtig, wenn du wissen willst, wie lange dein Arbeitgeber dich noch beschäftigen muss. Für deine eigene Kündigung bleibt es dagegen bei den vier Wochen, solange im Vertrag nichts anderes steht. Manche Verträge ziehen die längeren Arbeitgeber-Fristen allerdings ausdrücklich auch für den Arbeitnehmer hoch – dann gilt diese Frist tatsächlich für beide Seiten. Genau deshalb solltest du vor der Kündigung immer einen Blick in deinen konkreten Arbeitsvertrag werfen, statt dich blind auf die gesetzliche Grundregel zu verlassen.
Schriftform ist Pflicht – keine E-Mail, kein WhatsApp
Der häufigste Fehler beim Arbeitsvertrag kündigen: die Kündigung per E-Mail oder Messenger zu verschicken. Das ist unwirksam. § 623 BGB schreibt für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zwingend die Schriftform vor. Das heißt konkret:
- Die Kündigung muss auf Papier stehen.
- Sie braucht deine eigenhändige Unterschrift – handschriftlich, mit Stift.
- Eine eingescannte Unterschrift, eine E-Mail oder eine Textnachricht reichen nicht.
Schickst du deine Kündigung trotzdem nur digital, gilt sie als nicht erfolgt – das Arbeitsverhältnis läuft weiter. Wenn du unsicher bist, wann eine E-Mail-Kündigung überhaupt zulässig ist und wann es zwingend Papier sein muss, hilft dir unser Ratgeber zu Schriftform und Textform weiter. Beim Arbeitsvertrag gibt es hier aber keinen Spielraum: Es bleibt bei der echten Schriftform.
Was in dein Kündigungsschreiben gehört
Eine wirksame Kündigung ist erstaunlich schlank. Diese Angaben sollten aber auf keinen Fall fehlen:
- Deine Daten und die des Arbeitgebers: vollständige Namen und Anschriften.
- Datum und Ort: wichtig für die Berechnung der Frist.
- Eindeutige Kündigungserklärung: der klare Satz „Hiermit kündige ich das Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht.“
- Der Beendigungstermin: am sichersten mit dem Zusatz „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“, falls du dir bei der Frist unsicher bist.
- Bitte um eine Kündigungsbestätigung und um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.
- Deine eigenhändige Unterschrift.
Einen Kündigungsgrund musst du als Arbeitnehmer übrigens nicht angeben – bei einer ordentlichen Kündigung bist du dazu nicht verpflichtet. Wer auf Nummer sicher gehen will, übernimmt am besten die fertige Kündigungsvorlage für den Arbeitsvertrag und füllt nur noch die persönlichen Angaben aus. Eine allgemeine Schritt-für-Schritt-Hilfe für jede Art von Kündigung findest du außerdem in unserer Kündigungs-Checkliste.
So stellst du den Zugang sicher
Eine Kündigung wird erst wirksam, wenn sie beim Arbeitgeber zugeht – und im Streitfall musst du den Zugang beweisen. Deshalb solltest du die Kündigung nicht einfach in den E-Mail-Anhang packen, sondern nachweisbar übergeben:
- Persönliche Übergabe mit Zeugen: Übergib das Schreiben direkt und lass dir den Empfang auf einer Kopie quittieren – oder nimm eine Person mit, die die Übergabe bestätigen kann.
- Einwurf-Einschreiben: Du bekommst einen Einlieferungsbeleg und den dokumentierten Einwurf in den Briefkasten. Ein „Übergabe-Einschreiben“ ist riskanter, weil niemand das Schreiben annehmen könnte.
- Boten: Eine Person, die das Schreiben einwirft und den Inhalt kennt, kann den Zugang notfalls bezeugen.
Hebe den Beleg unbedingt gut auf, bis das Arbeitsverhältnis sauber beendet ist und du deine Kündigungsbestätigung in den Händen hältst. Gerade bei einem angespannten Verhältnis zum Arbeitgeber ist ein lückenloser Nachweis Gold wert: Behauptet die Gegenseite später, die Kündigung sei nie angekommen, dann liegt die Beweislast bei dir. Mit einem Einwurf-Einschreiben oder einem Zeugen bist du auf der sicheren Seite und kannst den Zugang jederzeit belegen.
Ordentlich oder außerordentlich kündigen?
Im Normalfall kündigst du ordentlich, also fristgerecht nach § 622 BGB. Davon zu unterscheiden ist die außerordentliche (fristlose) Kündigung nach § 626 BGB. Sie ist nur erlaubt, wenn dir die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist nicht zugemutet werden kann – etwa bei ausbleibendem Lohn über mehrere Monate oder massiven Verstößen des Arbeitgebers. Für eine fristlose Kündigung gilt eine harte Regel: Du musst sie innerhalb von zwei Wochen aussprechen, nachdem du vom wichtigen Grund erfahren hast (§ 626 Abs. 2 BGB). Weil hier viel schiefgehen kann, solltest du die fristlose Kündigung außerdem nie ohne vorherige Beratung einreichen. Hält die fristlose Kündigung später nämlich nicht stand, dann läuft das Arbeitsverhältnis unter Umständen einfach weiter.
Diese Fehler kosten dich Zeit und Nerven
- Per E-Mail kündigen: verstößt gegen die Schriftform und ist unwirksam.
- Frist falsch berechnet: Wer den Zugang zu spät plant, hängt einen halben Monat länger im Job fest.
- Kein Zugangsnachweis: Ohne Beleg stehst du im Streitfall mit leeren Händen da.
- Resturlaub und Überstunden vergessen: Kläre vor dem Austritt, was noch ausgezahlt oder abgebaut wird.
- Arbeitszeugnis nicht angefordert: Bitte direkt im Schreiben um ein qualifiziertes Zeugnis.
Wenn du diese Punkte beachtest, dann ist die Kündigung schnell erledigt – und du startest ohne Altlasten in den nächsten Job. Plane den Austritt am besten so früh wie möglich, damit du genug Puffer für Resturlaub, Übergabe und einen sauberen Wechsel hast.
Fazit
Einen Arbeitsvertrag kündigen ist unkompliziert, solange du drei Dinge beachtest: die richtige Frist nach § 622 BGB (für dich meist vier Wochen zum 15. oder Monatsende), die zwingende Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift nach § 623 BGB und einen sicheren Zugangsnachweis. Lade dir die Kündigungsvorlage für den Arbeitsvertrag herunter, trage deine Daten ein, unterschreibe und übergib sie nachweisbar – fertig.