Miete

Widerspruch Mieterhöhung

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1 Seite PDF DOCX aktualisiert 06.2026

Stand · Juni 2026 Vorlage

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Nicht jede Mieterhöhung ist wirksam

Ein Mieterhöhungsverlangen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete muss strenge formale Voraussetzungen erfüllen. Erfüllt es sie nicht, müssen Sie nicht zustimmen. Sie haben zudem eine echte Überlegungsfrist — niemand kann Sie zur sofortigen Zustimmung drängen.

Voraussetzungen nach § 558 BGB

  • Die Miete muss zum geplanten Erhöhungszeitpunkt seit 15 Monaten unverändert sein.
  • Das Erhöhungsverlangen darf frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung gestellt werden.
  • Die Erhöhung darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen und muss begründet sein (z. B. Mietspiegel, Vergleichswohnungen, Sachverständigengutachten).

Die Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB)

Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens 20 Prozent steigen. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die per Landesverordnung bestimmt sind, liegt diese Kappungsgrenze bei nur 15 Prozent. Modernisierungs­erhöhungen (§§ 559 ff. BGB) werden hierbei gesondert behandelt.

Ihre Zustimmungsfrist (§ 558b BGB)

Sie haben Zeit, der Erhöhung bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens zuzustimmen. Stimmen Sie zu, schulden Sie die höhere Miete ab Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang. Stimmen Sie nicht zu, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen — eine bloße Erhöhung ohne Ihre Zustimmung oder Urteil ist unwirksam.

Häufige Fehler

  • Vorschnell zugestimmt — prüfen Sie zuerst Begründung, Fristen und Kappungsgrenze.
  • Begründung nicht geprüft — fehlt der Bezug zur ortsüblichen Vergleichsmiete, ist das Verlangen oft unwirksam.
  • Kappungsgrenze übersehen — die 20-%- (bzw. 15-%-)Grenze über drei Jahre wird häufig überschritten.
Rechtlicher Hinweis

Diese Vorlage ist eine Orientierungshilfe und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei komplexen Sachverhalten wende dich an einen Anwalt.

Die Anwendung auf deinen Einzelfall ist keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.

Gesetzliche Grundlagen & Quellen
  • § 558 BGB (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete)
  • § 558b BGB (Zustimmung)

Häufig gefragt

Wie lange habe ich Zeit, auf eine Mieterhöhung zu reagieren?

Bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens (§ 558b BGB). Erst danach kann der Vermieter auf Zustimmung klagen.

Wie hoch darf eine Mieterhöhung ausfallen?

Höchstens bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und innerhalb der Kappungsgrenze: maximal 20 Prozent in drei Jahren, in angespannten Gebieten nur 15 Prozent (§ 558 Abs. 3 BGB).

Muss ich einer formal korrekten Mieterhöhung zustimmen?

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschritten wird, haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Ablehnung. Bei Formfehlern oder Überschreitung der Grenzen müssen Sie nicht zustimmen.

Was passiert, wenn ich nicht zustimme?

Der Vermieter kann innerhalb von drei weiteren Monaten auf Erteilung der Zustimmung klagen. Ohne Ihre Zustimmung oder ein Urteil bleibt die alte Miete bestehen.

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